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zur Familienoffensive und den darin enthaltenen Gesetzesentwürfen der Landesregierung
1. Grundsätzliches
Wir lehnen den vorliegenden Gesetzentwurf mit folgender Begründung grundsätzlich ab:
Das ihm zugrunde liegenden Finanzkonzept führt zu
- einer Kostenverlagerungen auf die örtliche Ebene und damit zu drastischen Auswirkungen in den weiteren Leistungsbereichen der Jugendhilfe.
- keiner Einsparung auf Landesebene durch die Ausweitung weiterer gesetzlicher Leistungsfelder, z.B. Erziehungsgeld, Förderung der Kinder- und Jugendschutzdienste, die ihrerseits noch unter Haushaltsvorbehalt steht.
Im Folgenden würdigen wir einzelne Aspekte.
1.1. Die zugrundegelegte Familiendefinition ist realistisch und entspricht der, auf die sich der Landesjugendring Thüringen e.V. verständigt hat. Die hohe Wertung von Familie wird durch uns ebenso vertreten, auch wenn wir die Kopplung an die Ehe nicht nachvollziehen. Insofern ist das Anliegen, Familienförderung und die Rahmenbedingungen wie Familienfreundlichkeit“ zu verbessern, auch unser Anliegen. Wir legen dabei jedoch, entsprechend unserem Partizipationsanspruch, den Schwerpunkt auf die Verbesserungen, die sich für Kinder und Jugendliche ergeben.
1.2. Die Familienförderung ist nicht, wie im Gesetzentwurf präferiert, ausschließlich an der Anzahl der Kinder, sondern von einer sozialen Bedürftigkeit der Familien im weitesten Sinne auszurichten. Insofern ist der Gesetzentwurf diesbezüglich zu überarbeiten.
1.3. „Obwohl sich, bezogen auf den einzelnen Kindergartenplatz, die Ausgaben des Landes nicht reduzieren, sind mit der Umstellung auf die kindbezogene Finanzierung Einsparungen verbunden.“ (Familienfördergesetz S. 7).
Die Landesregierung nimmt in einzelnen Bereichen Kürzungen vor, um damit neu eingeführte gesetzliche Leistungsbereiche zu finanzieren, und das bei dramatischer Finanznot. Es wäre besser gewesen, die Landesregierung hätte sich eingestanden, dass die finanzielle Situation des Landes es zwingend notwendig macht, in allen Bereichen nach Einsparmöglichkeiten zu suchen. Denn der zitierte Satz ist nichts anderes als dieses Eingeständnis in verklausulierter Form. Ebendies macht Politik für Kinder und Jugendliche unglaubwürdig. Dennoch bleibt die Finanzausstattung immer eine Frage von politischer Prioritätensetzung. Unverständlich bleibt deshalb für uns, warum auch in den Bereichen, die die Landesregierung explizit verbessern will, gespart wird. Die Förderung von Kindern und Jugendlichen ist eine der wichtigsten Zukunftsinvestitionen, gerade angesichts der massiven Probleme des demografischen Wandels unserer Gesellschaft.
2. Artikel 3 Änderung des Thüringer Landeserziehungsgeldgesetzes
Die Einführung des Thüringer Erziehungsgeldes führt in seiner Auswirkung einerseits zu einer tatsächlichen Kürzung für einkommensschwache Familien; andererseits zu einer Ausweitung auf alle Familien ohne soziale Notwendigkeit. Deshalb lehnen wir diese Neuregelung in dieser Form ab und fordern die Beibehaltung der einkommensabhängigen Förderung.
3. Artikel 4 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz
3.1. Der Landesjugendring Thüringen e.V. begrüßt zunächst die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigte quantitative und qualitative Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung in Thüringen, zumal damit einige unserer Forderungen aus den „Grundpositionen des Landesjugendring Thüringen e.V. zur Bildungspolitik in Thüringen“ bzw. den „Positionen zur aktuellen Bildungsdiskussion in Thüringen“ erfüllt werden.
Ausdrücklich wird die Herabsetzung der bundesrechtlichen Vorgabe hinsichtlich des Rechtsanspruches auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung vom vollendeten dritten Lebensjahr auf das vollendete zweite Lebensjahr begrüßt.
Des weiteren werden die verbesserten Möglichkeiten der Tagespflege und das verbesserte Wahlrecht bei Betreuung in Einrichtungen außerhalb der Wohnsitzgemeinde grundsätzlich begrüßt: Wir erwarten von der Gesetzesänderung mehr Wunsch- und Wahlrecht für die Eltern, mehr Verwaltungsvereinfachung und mehr Flexibilität.
Weiterhin sehen wir im Entwurf unsere Forderung, bereits im Kindergarten verstärkt Bildung zu betreiben, aufgenommen. Allerdings lehnen wir den im § 6 festgelegten Bildungsplan ab. Hier sollten wie im Bildungsbereich bereits allgemein anerkannt nur Standards festgelegt werden.
Zugleich werden die Bildungsziele „Erziehung zur Verantwortung für die Natur“ und die in der Kooperationsvereinbarung zwischen Landessportbund und Kultusministerium festgelegten Ziele zur sportmotorischen Förderung nicht mehr aufgenommen.
Das Wunsch- und Wahlrecht wird einerseits größer, andererseits durch abzusehenden Wegfall kleiner Einrichtungen geringer.
3.2. Zugleich ist in Einzelbereichen eine Reduzierung der Landesförderung festzustellen.
Künftig richtet sich die Förderung nach der Anzahl der betreuten Kinder. Trotzdem müssen laut Rechtsanspruch Kindertagesstättenplätze, einschließlich Personal im ausreichenden Maße vorgehalten werden. Die Verantwortung hierfür wird auf die Gemeinden verlagert. Kleine Einrichtungen und solche mit kleineren Gruppen werden eine Minderung der Förderung erfahren und/oder schließen müssen. Das dürfte insbesondere in ländlichen Regionen problematisch werden, auch freie Träger mit einem speziellen Profil wird dies betreffen.
Bei Krippen wird indirekt die Förderung reduziert, weil Babygruppen nicht mehr berücksichtigt werden.
Der bisherige Ausgleich der Betriebskosten in den Einrichtungen freier Träger fällt weg. Auch wenn er vorübergehend durch die Investitionspauschale (die eigentlich für Investitionen gedacht ist!) aufgefangen werden wird, ergeben sich daraus mittelfristig Beitrageserhöhungen bei freien Trägern. Die zweite pädagogische Fachkraft in integrativen Einrichtungen wird bisher direkt vom Land gefördert. Im vorliegenden Gesetzentwurf findet sich dazu nur eine Übergangsregelung: Damit fehlt eine Aussage zu dieser unbedingt notwendigen Finanzierung über das genannte Datum hinaus und für Kinder, die nach dem genannten Stichtag in eine Betreuung kommen.
3.3. Eine weitere Reduzierung der Förderung ist zu befürchten, weil pauschal von einer ungenügenden Auslastung der Einrichtung ausgegangen wird. Die diesbezüglich genannten Zahlen und insbesondere die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht nachzuvollziehen.
Wir sehen als Fazit die große Gefahr, dass es hier zu drastischen Auswirkungen in weiteren Leistungsbereichen, wie u.a. Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit auf regionaler Ebene kommt.
4. Artikel 5 Stiftung Familiensinn
Die Finanzierung familienpolitischer Aufgaben durch eine Stiftung halten wir für grundsätzlich möglich.
Beim vorliegenden Gesetzentwurf ist festzustellen, dass der Stiftungsrat faktisch völlig von Vertretern der zuständigen Ministerien und der Regierung dominiert wird, weder Landtag, Landesjugendhilfeausschuss noch Freie Träger haben Einflussmöglichkeiten, dies ist insbesondere mit Blick auf den Stiftungszweck problematisch:
Unklar bleibt, warum neben der bereits bestehenden „Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not“ und deren im Familienförderungssicherungsgesetz ausdrücklich festgelegter Förderung (§§ 22 + 23) eine weitere Stiftung aufgebaut wird, die z.T. dieselben Ziele verfolgt.
5. Artikel 7 Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes
Im § 20 „Kinder- und Jugendschutz“ erfolgt eine Klarstellung des grundsätzlichen Auftrages, der zu begrüßen ist. Zugleich erfolgt eine Ausdehnung des gesetzlichen Auftrages des Landes zur Förderung, der so nicht nachvollziehbar ist und abgelehnt wird.
Erfurt, 12.10.05
Ulrich Töpfer stellv. Vorsitzender
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